Förderverein der Realschule Wehr
§ 1 Name und Sitz
1. Freunde und Förderer der Realschule Wehr bilden einen Verein mit dem Namen:
Förderverein der Realschule Wehr.
2. Der Förderverein soll in das Vereinsregister eingeschrieben werden.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 79664 Wehr.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember)
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts – „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:
a) Die Förderung einer lebendigen Schulgemeinschaft.
b) Die Pflege und Förderung der Zusammenarbeit und das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule und Eltern, Lehrern/innen, ehemaligen Schülern/innen und Freunden der Realschule mit dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umfeld.
c) Die ideelle und materielle Unterstützung der Schule und deren schulischen Einrichtungen.
d) Die Unterstützung von Schülern und Schülerinnen, schulischen und außerschulischen Veranstaltungen oder Festlichkeiten.
e) Die Förderung der kulturellen und ökologischen Arbeit der Schule.
f) Hilfestellung im Rahmen der Berufsorientierung der Jugendlichen.
g) Die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern, um ihnen die Teilnahme an schulbegleitenden Maßnahmen im Rahmen des Schulbetriebes zu ermöglichen.
3. Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden auch von Nichtmitgliedern sowie durch ehrenamtlich erbrachte Leistungen.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede natürliche oder juristische Person kann Vereinsmitglied werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
beantragt, über den Antrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben mit dem Ersten des Monats, in dem die schriftliche Beitrittserklärung vom Vorstand bestätigt wird.
3. Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen durch Tod;
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Streichung;
- durch Ausschluss aus dem Verein
4. Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und teilt den Ausschluss unter Angabe der Gründe dem Mitglied mit.
6. Der freiwillige Austritt kann jeweils nur zum Kalenderjahresende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden.
7. Die Mitglieder sollen den Verein fördern durch die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen oder durch Sonderzuwendungen. Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Jugendliche bis 16 Jahren sollen nur den halben Beitrag bezahlen. Der Jahresbeitrag soll im ersten Quartal des Jahres entrichtet werden.
8. In Ausnahmefällen kann auf Beschluss des Vorstandes der Mitgliedsbeitrag reduziert oder ausgesetzt werden.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahre an.
2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung von zwei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§6 Organe des Vereins.
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt. Die Beisitzer beraten und unterstützen den Vorstand, ohne jedoch Stimmrecht im Vorstand zu haben.
§7 Die Vorstandschaft
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
2. Die Vertretungsbefugnis des/r 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden.
3. Der Vorstand besteht aus dem/r 1. Vorsitzenden, dem/r 2. Vorsitzenden, dem/r Kassenwart/in und dem/r Schriftführerin.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
6. Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit.
§8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder der Mitglieder- versammlung vorbehalten sind.
2. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte;
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §2 der Satzung (z. B. Beschlussfassung über
die Vergabe der Mittel); - Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung, Erstellung
des Jahresberichts.
3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
4. Der Vorstand ist nur befugt, Ausgaben im Rahmen vorhandener Geldmittel zu tätigen. Die Entscheidungen sind in einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder zu fällen. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu diesen ist unter Beachtung einer Mindestfrist von einer Woche durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einzuladen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn dies ein Vorstandsmitglied verlangt.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
7. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, zu unterzeichnen ist.
§9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Jahresmitgliederversammlung findet jeweils im ersten Viertel des Geschäftsjahres statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies für erforderlich halten.
3. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 8 Tage vor Versammlungstermin.
4. Die Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
5. In der Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:
a. Entgegennahme der Jahresberichte
b. Bericht der Kassenprüfer/in und Entlastung des Vorstandes
c. Beschlussfassung über die Änderung der Beiträge
d. Wahl von 2 Kassenprüfern/innen für das laufende Geschäftsjahr
e. Allgemeines
Nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren:
f. Wahl eines/r Wahlleiters/in
g. Wahl des/r Vorsitzenden, des/r Schriftführers/in, des/r Pressesprecher/in, 1 Beisitzer/in, im rollierenden System Wahl der Kassierers/in und dem/r 2.Vorsitzenden.
6. Im Gründungsjahr werden der Kassierer/die Kassiererin und der/die 2. Vorstand nur auf ein Jahr gewählt, sodass ein rollierendes System entsteht.
7. Die Beschlüsse erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.
8. Über die Jahresmitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
1. Satzungsänderungen werden durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
2. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
3. Für einen Auflösungsbeschluss gelten die gleichen Bedingungen.
4. Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind der 1. Vorstand und der Kassierer. Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der örtlichen Gemeinde für wohltätige Zwecke zu.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger. Dieser darf das Vermögen jedoch nur für
gemeinnützige Zwecke der Schule verwenden.
Wehr, den 28.02.20